(KO § 46 Abs 1 Z 3, ASVG § 49 Abs 2, § 58) Bei der Einordnung von SV-Beiträgen von Sonderzahlungen bei Insolvenz des Dienstgebers als Masse- bzw. Konkursforderung sind diese insoweit zu aliquotieren, als sie auf Zeiträume vor und nach der Konkurseröffnung entfallen.
OGH 8 Ob 6/96 v. 11.07.1996