( BAO § 24, § 188 ) Sind Einkünfte trotz abweichender Zurechnung von der Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsgütern an einen anderen Steuerpflichtigen (Ehepartner) aus gleichartigen Gewerbebetrieben nur dem einen Steuerpflichtigen zuzurechnen, ist auch von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen.
VwGH 92/14/0039 v. 25.02.1997