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Zur Vorfälligkeitsgebühr

JudikaturOGHZFR 2006/13ZFR 2006, 53 Heft 1 v. 9.10.2006

BWG § 33 Abs 8

ABGB § 879

Bei Krediten zur Schaffung und Sanierung von Gebäuden mit einer Laufzeit von zumindest zehn Jahren und bei hypothekarisch gesicherten Krediten (§ 33 Abs 8 Z 1 BWG) können die Parteien ein besonderes Entgelt für die vorzeitige Rückzahlung vereinbaren. Diese Vereinbarung ist aber nur für den Fall zulässig und wirksam, wenn der Verbraucher eine nach § 33 Abs 8 Z 1 oder 2 BWG vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhält. Sind Befristung und Vorfälligkeitsgebühr vereinbart, so kann der Verbraucher die für ihn günstigere Variante wählen; eine unangemessen hohe Vorfälligkeitsgebühr schadet im Ergebnis nicht.

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