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Zum Begriff des Rechtsträgers nach § 1 AHG

JudikaturOGHZFR 2006/14ZFR 2006, 53 Heft 1 v. 9.10.2006

AHG § 1

FMABG § 3

Die Stellung als Rechtsträger gemäß § 1 Abs 3 AHG setzt eine Rechtsträger-eigenschaft gemäß § 1 Abs 1 AHG nach zumindest einem funktionellen Zurechnungskriterium voraus. Die Bundeswertpapieraufsicht (BWA) hatte nicht die Stellung eines Rechtsträgers nach § 1 Abs 1 und Abs 3 AHG. Das Verhalten von Organen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wahrnehmung der Wertpapieraufsicht ist ausschließlich dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat nicht die Stellung eines Rechtsträgers nach § 1 Abs 1 und Abs 3 AHG. Das Verhalten von Organen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wahrnehmung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht ist ausschließlich dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen.

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