§ 30 Abs 1 Z 1 KO und § 30 Abs 1 Z 3 KO
1. Drohende Insolvenz als Voraussetzung der Begünstigungsanfechtung
Der OGH sprach in der E 4 Ob 306/98y (= SZ 71/210) aus, es entfalle nicht nur eine Anfechtung gem § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 KO, sondern auch eine Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO, wenn dem Kl der Nachweis nicht gelinge, dass die Bekl von der Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners wusste oder hätte wissen müssen. Sei dem Bekl die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners nicht bekannt gewesen und habe sie ihm auch nicht bekannt sein müssen, so sei die Kenntnis oder verschuldete Unkenntnis einer allfälligen Begünstigungs-, aber auch einer allfälligen Benachteiligungsabsicht des Schuldners ausgeschlossen. Diese Leitlinie wurde in der E 1 Ob 136/03m (= ZIK 2004/126) fortgeschrieben, sie kann jedoch in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten werden.