§§ 68 KO
§ 27 VereinsG, § 28 VereinsG, § 29 VereinsG, § 30 VereinsG
Auf Antrag eines Gläubigers ist der Konkurs unverzüglich zu eröffnen, wenn er neben dem Bestehen einer - wenn auch noch nicht fälligen - Konkursforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung gegen den Schuldner auch noch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft machen kann. Ist der Antrag offenbar unbegründet, so ist dieser ohne Anhörung des Antragsgegners sofort abzuweisen. Voraussetzung für eine Abweisung des Konkursantrags ist das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen. Dazu gehört auch, dass der Antragsgegner parteifähig ist.