( § 51 Abs 2 BDG ) Eine medizinisch indizierte und vom Arbeitgeber vorgeschriebene Krankenbehandlung (hier: Teilnahme an einer Psychotherapie zur Überwindung eines Burn-out-Syndroms) ist nicht allein dadurch wirtschaftlich unzumutbar, dass die Kosten nicht zur Gänze von der Krankenversicherung getragen werden, so dass das Unterlassen dieser Behandlung durch einen Beamten eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst darstellt.
VwGH 13.09.2001, 96/12/0299