§ 9 UWG
§ 33a MSchG, § 55 MSchG
Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Markenrechtes setzt die Bescheinigung der Tatsache voraus, dass die registrierte Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Sicherungsantrag im Inland vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten in angemessenem Umfang gebraucht wurde oder der Nichtgebrauch gerechtfertigt werden kann.