Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit ist sowohl im deutschen als auch im österreichischen Handelsrecht verankert. Gesetzesänderungen, wie z. B. das EU-GesRÄG, berechtigen zur Stetigkeitsunterbrechung. Die neue deutsche Richtlinie könnte das Vorbild einer Überarbeitung der österreichischen Richtlinie (RL2. IWP) sein.