Art 81 EGV
GVO-Kfz 1995
§ 22 HVertrG 1993, § 24 HVertrG 1993
§ 35 KartG
§ 9 UWG
Voraussetzung der Wirksamkeit einer vorzeitigen Vertragsauflösung nach§ 22 HVertrGist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Der Vertragshändler verliert seinen Ausgleichsanspruch iSd§ 24 HVertrGim Falle einer von ihm verschuldeten und gerechtfertigten vorzeitigen Vertragsauflösung nach§ 22 HVertrG.