§ 20 StVG, § 39 StVG, § 120 StVG, § 121 StVG, § 122 StVG
Die Strafgefangenen sind berechtigt, einfache und zweckmäßige eigene Oberbekleidung zu tragen, soweit (...) keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist. Oberbekleidung, die auf eine Gefangenengewerkschaft verweist, die gesetzlich nicht vorgesehen ist und deren Verein aufgelöst wurde, ist geeignet, die Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt zu gefährden.