§ 484 ABGB
Ein Zufahrtsrecht, das der Erreichung eines an die Servitutsstraße angrenzenden Gebäudes dient, beinhaltet auch das Recht auf kurzfristiges Abstellen zum Einsteigen und Aussteigen, sowie zum Be- und Entladen des Fahrzeugs.
OGH, 28.01.2021, 1 Ob 235/20w