( ZPO § 63 ) Juristische Personen und sonstige parteifähige Gebilde können Verfahrenshilfe erlangen, wenn auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind. Ist ein allfälliger finanzieller Engpass allerdings schon durch die Einforderung der nicht einbezahlten Stammeinlage überbrückbar, besteht kein Anspruch auf Verfahrenshilfe. OLG Wien 9 Ra 150/96m, 9 Ra 263/96d v. 20.12.1996, Revisionsrekurs unzulässig.