( ZPO § 57 ) Ausländer, die vor einem im Geltungsbereich der ZPO gelegenen Gericht als Kläger auftreten, haben dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist. Gemäß der Länderübersicht zu § 37 Abs 1 des Rechtshilfeerlasses Zivilsachen 1997 über die Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind die Angehörigen der Schweiz ausdrücklich ausgenommen. Dabei kommt es nur auf die „Angehörigenschaft“ zu einem Staat (Staatsbürgerschaft) an und nicht auf den zufälligen Wohnsitz in einem anderen Land (hier: Pakistan). OLG Wien 7 Ra 223/99m v. 28.07.1999.