(ZPO § 503) Weicht eine Rechtsrüge in unzulässiger Weise von den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ab und unterstellt für ihre (abweichende) rechtliche Beurteilung einen nicht festgestellten Wunschsachverhalt, ist es dem Rechtsmittelgericht verwehrt, die Rechtsfrage(n) zu erörtern, eine andere Rechtsansicht zu äußern und/oder deshalb die Sache etwa an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen. OGH 10 Ob S 2068/96g v. 07.05.1996.