( ZPO § 48 ) Gemäß § 48 Abs 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen einer Partei den Ersatz von (Mehr-)Kosten, die infolge eines Verschuldens der gegnerischen Prozesspartei oder eines ihr widerfahrenden Zufalls entstanden sind, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites zusprechen. Ein derartiger Zufall kann auch in einer Erkrankung der Partei liegen. Die Festsetzung des Mehrkostenbetrages erfolgt nach freier richterlicher Überzeugung, wobei es nicht von Bedeutung ist, ob dieser der Verhandlungstagsatzung zugeordnet wird, der die Partei ferngeblieben ist, oder der nächsten Verhandlung, in der sie tatsächlich vernommen wurde. OLG Wien 7 Ra 209/99b v. 28.07.1999.