( ZPO § 467 ) Es ist unzulässig, den Inhalt eines anderen (Rechtsmittel- oder sonstigen) Schriftsatzes zum Inhalt eines Rechtsmittels zu machen. Vielmehr können nur solche Ausführungen berücksichtigt werden, die im Rechtsmittel selbst oder zumindest ausdrücklich gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden; ein solcher Mangel der Rechtsmittelschrift ist auch nicht verbesserungsfähig. OGH 10 Ob S 2303/96s v. 12.09.1996.