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ZPO § 467

BetriebswichtigesARD 4805/46/97 Heft 4805 v. 8.1.1997

( ZPO § 467 ) Es ist unzulässig, den Inhalt eines anderen (Rechtsmittel- oder sonstigen) Schriftsatzes zum Inhalt eines Rechtsmittels zu machen. Vielmehr können nur solche Ausführungen berücksichtigt werden, die im Rechtsmittel selbst oder zumindest ausdrücklich gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden; ein solcher Mangel der Rechtsmittelschrift ist auch nicht verbesserungsfähig. OGH 10 Ob S 2303/96s v. 12.09.1996.

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