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ZPO § 235

BetriebswichtigesARD 4790/13/96 Heft 4790 v. 8.11.1996

(ZPO § 235) Hat ein Arbeitnehmer der Akademie für Wissenschaften, deren Vertreter die auch die Republik Österreich vertretende Finanzprokuratur ist, mit seiner Klage erkennbar nicht die Republik Österreich, sondern die Akademie für Wissenschaften als Rechtsträger seines Arbeitgebers in Anspruch nehmen wollen, wird dieser durch die zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung nicht die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen. OGH 8 Ob A 201/96 v. 08.02.1996.

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