( ZPO § 157 ) Wendet eine amtswegig bereits gelöschte Gesellschaft in einem gegen sie gerichteten Prozess eine Gegenforderung ein, ist sie nicht als voll beendet anzusehen und daher parteifähig, weil die eingewendete Gegenforderung als Leistungsanspruch - und somit nicht nur im Aktivprozess, sondern auch im Passivprozess - die Vermögenslosigkeit und damit die Vollbeendigung der Gesellschaft ausschließt. OGH 9 Ob A 412/97x v. 25.02.1998.