( ZollG § 43 ) Verfügt ein ausländischer Versender die Wiederausfuhr von Waren, die nach Verbringung in das Zollgebiet nicht in den Wirtschaftskreislauf eingegangen sind, sind die Eingangsabgaben auch dann zu vergüten, wenn die Waren nicht an den Versender zurückgehen.
VwGH 95/16/0329 v. 29.04.1998