( ZollG § 59 ) Wird in einer zollamtlichen Bestätigung der Empfänger nicht genannt, fehlt die Voraussetzung für die im 2. Satz des § 59 Abs 5 ZollG 1988 enthaltene Zustellfiktion, wonach diese zollamtliche Bestätigung mit der Zustellung an den Anmelder auch als dem Empfänger zugestellt gilt, wenn der Empfänger in der Bestätigung als Empfänger genannt ist. VwGH 96/16/0072 v. 19.02.1998. (Beschwerde abgewiesen)