( Wr. ParkometerG § 4 Abs 1, VStG § 19 ) Parkt ein Kfz-Lenker trotz der ihm gemäß § 45 Abs 2 StVO erteilten Ausnahmebewilligung - die aber ausdrücklich nicht die Entrichtung der Parkometerabgabe erfasst - üblicherweise außerhalb der Kurzparkzone, weil ihm die Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe wirtschaftlich untragbar erscheint, begründet das ausnahmsweise Parken in der Kurzparkzone unter Verkürzung der Kurzparkzonenabgabe ein schwerwiegendes Verschulden. VwGH 97/17/0201 bis 0203 v. 23.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)