( ZollG § 174 Abs 3 ) Für die Nacherhebung betreffend eine vor dem Beitritt zur EG entstandene Eingangsabgabenschuld waren unter Bedachtnahme auf Z 9 des Anhanges VI des Beitrittsvertrages (BGBl 1995/45) und § 120 Zollrechts-DurchführungsG die Bestimmungen des Zollgesetzes 1988 und die damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen anwendbar. VwGH 96/16/0157 v. 20.08.1996. (Beschwerde abgewiesen)