( ZollG § 174 ) Eine Zollschuld entsteht für den, der über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr. Eine derartige vorschriftswidrige Verfügung ist schon mit der Wegbringung der Ware vom Amtsplatz des Grenzzollamtes verwirklicht, ohne dass es einer weiteren Verfügung im Zollgebiet bedarf. Aus den vom Strafgericht getroffenen Feststellungen, dass der Mitreisende eines Suchtgiftkuriers an den Schmuggelfahrten zu Tarnzwecken teilgenommen hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass das Suchtgift zu irgendeinem Zeitpunkt in der (Mit-)Gewahrsame des Mitreisenden gewesen ist. Die Verbringung der eingeschmuggelten Waren vom Amtsplatz des Grenzzollamtes kann somit dem Mitreisenden nicht angelastet werden. VwGH 95/16/0324 v. 30.03.1998. (Bescheid aufgehoben)