Eine Klagsanmerkung zur Wahrung des Vorzugspfandrechts setzt grundsätzlich bücherliches Eigentum des Beklagten voraus
Grundbücherlicher Eigentümer von 447/10000 Anteilen der Liegenschaft EZ*****, womit Wohnungseigentum an W2 verbunden ist, ist der am 9.
Abstract aus ZLB bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.