( ABGB § 1333, ASVG § 59 ) Art 6 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates v. 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit verlangt nicht, dass ein Einzelner Zinszahlungen auf Beträge erhalten kann, die als rückständige Leistungen der sozialen Sicherheit gezahlt worden sind, wenn die verspätete Zahlung der Leistungen auf eine nach der Richtlinie 79/7/EWG verbotene Diskriminierung zurückgeht. Ein Mitgliedstaat ist jedoch verpflichtet, die einem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verursachten Schäden wiedergutzumachen. Falls die Voraussetzungen für die Entstehung einer solchen Verpflichtung erfüllt sind, ist es Sache des nationalen Gerichts, die sich aus diesem Grundsatz ergebenden Konsequenzen zu ziehen.