VO (EU) 2016/679 ; Art 8 Abs 1 GRC; Art 16 Abs 1 AEUV
Damit bestätigt es, dass die USA zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisteten, die aus der Union an Organisationen in den USA übermittelt wurden.

