Eine aktuelle Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH 4 Ob 62/16w) gibt Anlass, ein weiteres Mal der grundlegenden, aber bis heute umstrittenen Frage nach den Zulässigkeitsgrenzen der richtlinienkonformen Interpretation nachzugehen. Der 4. Senat vertritt die Ansicht, dass bei der Umsetzung von europäischem Richtlinienrecht die konkrete Regelungsabsicht hinter den generellen Umsetzungswillen zurücktreten müsse. Dieser methodischen Position tritt der Beitrag deutlich entgegen.