Der Beitrag behandelt die Frage, über welche jahrelang kein Einvernehmen zwischen den Kommentatoren des deutschen Gesellschaftsrechts herrschte und hinsichtlich der BGH mit der Entscheidung vom 12. 3. 2013, II ZR 179/12 die Zweifel beseitigte und erläuterte, dass ein Rechtsgeschäft, mit dem das Auszahlungsverbot auf verdeckte Art verletzt wird, nicht nichtig ist ("weder das Verpflichtungs- noch das Erfüllungsgeschäft sind nichtig"), der Aktionär aber der Gesellschaft den gesetzeswidrig erworbenen Vorteil zurückgewähren muss. Auch in Slowenien gibt es keinen einheitlichen Standpunkt über die Rechtsfolgen der Verletzung des Auszahlungsverbots, da Zweifel an der Nichtigkeitssanktion unter Berufung auf die deutschen Kommentare von einigen Autoren ausgedrückt wurden. Hinsichtlich der inhaltlich gleichen Regelung des Verbots der Einlagenrückgewähr und des Rückgewährungsanspruchs der Gesellschaft (FN ) in allen drei Rechtsordnungen drängt sich die Frage auf, ob nicht auch in Österreich und Slowenien der Lösung des BGH gefolgt werden sollte.