Gem § 33 II der chinesischen Verfassung soll sich die Steuererhebung an dem Gleichheitsprinzip orientieren. Allerdings kann in der Praxis das Leistungsfähigkeitsprinzip als Konkretisierung des Gleichheitssatzes im Einkommensteuerrecht kaum durchgeführt werden. Das Problem liegt vor allem an den funktionell-rechtlichen Störungen der Staatsorgane der VR China.
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