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EuGH bestätigt Kompetenzkonformität der "Mindestlohn-RL" weitgehend Oder sollte sie doch "RL über unionsrechtliche Rahmenbedingungen für nationale Tarifverhandlungen" heißen?

BeitragAufsatzElisabeth BrameshuberZAS 2026/5ZAS 2026, 26 - 34 Heft 1 v. 10.2.2026

Die RL (EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der EU hat zum Ziel, Lebens- und Arbeitsbedingungen in der EU, insb die Angemessenheit der Mindestlöhne, zu verbessern. Vor dem Hintergrund, dass in 22 Mitgliedstaaten gesetzliche Mindestlohnregime gelten, schafft sie daher unter anderem Rahmenbedingungen für die Angemessenheit von gesetzlichen Mindestlöhnen. In allen Mitgliedstaaten wird Entgelt aber (auch) durch Tarifverhandlungen festgesetzt, allerdings mit großen Divergenzen betreffend die tariflichen Abdeckungsraten. In fünf Mitgliedstaaten (Dänemark, Finnland, Italien, Österreich, Schweden) spielen tariflich vereinbarte Mindestlöhne mangels gesetzlicher Mindestlöhne eine besonders große Rolle. Tarifverhandlungen sollen aber in MS durch entsprechende Rahmenbedingungen gefördert werden, denn Prämisse der RL ist, dass tarifliche Löhne in der Regel angemessen sind. Mit Urteil vom 11. 11. 2025 hat der EuGH nun das Gros der Richtlinienbestimmungen für kompetenzkonform erklärt.

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