Der Gesetzgeber nahm ein VfGH-Erkenntnis zum Anlass, um die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Leistungen aus der AlV mit Wirkung vom 1. 1. 2026 umfassend neu zu regeln. Die Änderungen betreffen sowohl die Einbeziehung in die AlV-Pflicht bei geringfügiger Beschäftigung als auch das Vorliegen von Arbeitslosigkeit trotz Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung. Die Szenarien, in denen eine Leistung aus der AlV bei geringfügiger Beschäftigung bezogen werden kann, wurden im Vergleich zur bisherigen Rechtslage eingeschränkt. Flankiert werden die Neuerungen durch Änderung der Bestimmungen über die Ermittlung der Geringfügigkeit.

