§ 8 BEinstG; § 879 ABGB
Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges ist auch dann gegeben, wenn § 879 ABGB von § 8 BEinstG nicht unberührt bleibt. Über das Klagebegehren ist meritorisch zu entscheiden.
8 Ob A 87/21h
§ 8 BEinstG; § 879 ABGB
Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges ist auch dann gegeben, wenn § 879 ABGB von § 8 BEinstG nicht unberührt bleibt. Über das Klagebegehren ist meritorisch zu entscheiden.
8 Ob A 87/21h