Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, die im Unionsraum zurückgelegt wurden, wird grundsätzlich in Art 44 Abs 2 VO (EG) 987/2009 geregelt. Eine primärrechtskonforme Auslegung dieser Bestimmung gebietet überdies die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung in jenen Sachverhaltskonstellationen, in denen, ex post betrachtet, trotz Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts eine rein österreichische Erwerbskarriere vorliegt.