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Zuschlag für offenes Guthaben an Normalarbeitszeit und Mehrarbeitszuschlag bei Beendigung von Dienstverhältnissen

BeitragAufsatzPeter MaskaZAS 2022/42ZAS 2022, 252 - 257 Heft 5 v. 15.9.2022

Nach § 19e Abs 2 AZG gebührt bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zuschlag von 50 % für ein offenes Guthaben an Normalarbeitszeit. § 19d Abs 3a AZG sieht für Mehrarbeit einen Zuschlag von 25 % vor. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den Voraussetzungen für beide Zuschläge und mit der Frage, ob der Zuschlag für ein offenes Guthaben an Normalarbeitszeit den Mehrarbeitszuschlag verdrängt.

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