§ 14 AVRAG
Wird die Maximaldauer der Elternteilzeit überschritten, endet zwar die Besserstellung nach dem MSchG, jedoch kann eine Herabsetzung der Arbeitszeit nach § 14 AVRAG nahtlos folgen.
Die nach § 14 AVRAG erforderlichen Betreuungspflichten müssen sich aus einer familiären Beistandspflicht ergeben.