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Zahlung und Tragung von Familienbeihilfe

ARD 5352/16/2002 Heft 5352 v. 25.10.2002

LSt-Protokoll 2002, BMF 02.10.2002, 07 0101/1-IV/7/02

Gemäß § 42 FLAG sind der Bund, die Länder und die Gemeinden (sofern die Einwohnerzahl der Gemeinden 2000 übersteigt) für den hoheitlichen Bereich vom Dienstgeberbeitrag befreit. Gemäß § 46 FLAG haben diese Gebietskörperschaften die Familienbeihilfe aus eigenen Mitteln zu tragen.

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