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§ 14 Abs 5 AlVG, Art 67 VO (EWG) 1408/71, Art 48 EGV

ARD 5352/15/2002 Heft 5352 v. 25.10.2002

( § 14 Abs 5 AlVG, Art 67 VO (EWG) 1408/71 , Art 48 EGV ) Die in EuGH 7. 2. 1991, Rs. C-227/89 , Fall Roenfeldt, aufgestellten Grundsätze, wonach die Vorschriften der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates v. 14. 6. 1971 [zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern] idF VO (EG) 118/97 des Rates v. 2. 12. 1996 unangewendet bleiben können und auf den einem Mitgliedstaat angehörenden Dienstnehmer weiterhin ein bilaterales Abkommen (hier: Abkommen zwischen Österreich und Deutschland v. 1. 10. 1979 über Arbeitslosigkeit) angewandt werden kann, an dessen Stelle diese Verordnung eigentlich getreten ist, gelten auch dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer von der Freizügigkeit noch vor In-Kraft-Treten der VO (EWG) 1408/71 und vor dem Wirksamwerden des EG-Vertrages in seinem Heimatmitgliedstaat Gebrauch gemacht hat. Die Situation des einem Mitgliedstaat angehörenden Arbeitnehmers ist daher - sofern die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, aufgrund deren er Anspruch auf das von ihm begehrte Arbeitslosengeld hat, vor dem In-Kraft-Treten der VO (EWG) 1408/71 begonnen haben - für die gesamte Zeit, in der er von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, nach den Bestimmungen des bilateralen Abkommens zu beurteilen, wobei sämtliche von ihm zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind, ohne dass danach unterschieden wird, ob diese Zeiten vor oder nach dem In-Kraft-Treten des EG-Vertrags und der VO (EWG) 1408/71 im Heimatmitgliedstaat des Dienstnehmers liegen. Macht der Betreffende dagegen nach Erschöpfung aller seiner Rechte aus dem Abkommen erneut von der Freizügigkeit Gebrauch und legt er neue Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zurück, die ausschließlich nach dem In-Kraft-Treten der VO (EWG) 1408/71 liegen, bestimmt sich seine neue Situation nach dieser Verordnung.

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