( Wr. VersteigerungsabgG § 3 ) Abgabenschuldner der Wr. Versteigerungsabgabe im Falle von Miteigentum sind die Miteigentümer der zu versteigernden Sache. Es wird nicht an den Erwerbsvorgang aufseiten des Erwerbers (und damit dessen Leistungspflicht) angeknüpft, sondern die Miteigentümer der zu versteigernden Sache sind Abgabenschuldner. Dabei ist es unmaßgeblich, ob bei der Versteigerung gemeinschaftlicher Liegenschaften gemäß § 352 EO der Erwerber ein außenstehender Dritter ist oder aus dem Kreis der Miteigentümer kommt. VwGH 98/17/0327 v. 26.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)