( Wr. SHG § 10 ) Patronatserklärungen kommen im Rahmen des Wr. Sozialhilfegesetzes (Wr. SHG) mangels gesetzlicher Grundlage keine Rechtswirkungen zu und sie entbinden insbesondere die Behörde nicht von der Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe Unterhaltsansprüche des Hilfesuchenden als eigene Mittel im Sinne des § 10 Wr. SHG auf den Sozialhilfeanspruch angerechnet werden dürfen. VwGH 97/08/0157 v. 24.06.1997. (Bescheid aufgehoben)