( Wr. SHG § 10 ) Im Rahmen eines Staatsbürgerschaftsverfahrens abgegebene Patronatserklärungen sind nicht nur nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes unwirksam, sondern entbinden überdies die Behörde nicht von der Verpflichtung, an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß gegebenenfalls dem Sozialhilfesuchenden ein Unterhaltsanspruch als eigenes Einkommen im Sinne des § 10 Abs 1 Wr. Sozialhilfegesetz (Wr. SHG) anzurechnen ist. VwGH 97/08/0048 v. 24.06.1997. (Bescheid aufgehoben)