(Wr. ParkometerG § 2) Beim Ausfüllen des Parkscheines ist nicht die konkrete Minute anzugeben, zu der das Kfz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt worden ist, sondern der Beginn der Abstellzeit von 0, 15, 30 oder 45 Minuten an gerechnet. Der Begriff "angefangene Viertelstunde" läßt in Verbindung mit der normativen Festlegung, welche Möglichkeiten der Angabe des Beginns der Abstellzeit auf dem Parkschein bestehen sollen, erkennen, daß der Verordnungsgeber nicht jeweils eine volle Viertelstunde unberücksichtigt lassen wollte. Da nicht "die erste Viertelstunde" nicht zu berücksichtigen ist, sondern eine "angefangene Viertelstunde", kann schon sprachlich nicht die erste Viertelstunde nach dem konkreten Abstellzeitpunkt unberücksichtigt bleiben. VwGH 96/17/0246 v. 24.05.1996. (Beschwerde abgewiesen)