( Wr. ParkometerG § 1a ) Bedient sich ein Rechtsanwalt zur Abfassung bzw. Erteilung einer Lenkerauskunft dritter Personen, hat er sich von der ordnungsgemäßen Durchführung seines Auftrages zu überzeugen. Passiert auf Grund „offenbar ungenauer Bearbeitung in seiner Kanzlei“ oder „bei der kursorischen Beantwortung der Lenkeranfrage“ bzw. „infolge eines Diktatfehlers“ ein Fehler, hat er die objektiv gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. VwGH 96/17/0097 v. 21.04.1997. (Beschwerde abgewiesen)