vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wr. ParkometerG § 19

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5058/44/99 Heft 5058 v. 7.9.1999

( Wr. ParkometerG § 19 ) Die Anschrift des Fahrzeuglenkers- dabei handelt es sich um die Anschrift im Zeitpunkt der Tat des Lenkers - ist anlässlich einer Lenkererhebung auch dann der Behörde gesetzmäßig mitgeteilt, wenn der Lenker an ihr nicht gemeldet ist, aber tatsächlich dort wohnt. VwGH 98/17/0296 v. 25.01.1999. (Bescheid aufgehoben)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte