( Wr. LAO § 67 ) Ein Forstarbeiter, auf den das Landarbeitsgesetz (LAG) und die darauf aufbauende Wiener Landarbeitsordnung Anwendung finden, hat bei aufrechtem Dienstverhältnis keinen Urlaubsanspruch für entgeltfortzahlungsfreie Zeiträume.
( Wr. LAO § 67 ) Ein Forstarbeiter, auf den das Landarbeitsgesetz (LAG) und die darauf aufbauende Wiener Landarbeitsordnung Anwendung finden, hat bei aufrechtem Dienstverhältnis keinen Urlaubsanspruch für entgeltfortzahlungsfreie Zeiträume.