§ 57 Abs 1 Z 2 FPG
Die Erlassung einer Wohnsitzauflage nach § 57 Abs 1 Z 2 FPG setzt voraus, dass gegen den Drittstaatsangehörigen eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Nach den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (2285/A 25. GP 63 f) solle die Erlassung einer Wohnsitzauflage