§ 11 Abs 1 Z 5 NAG
§ 11 Abs 1 Z 5 NAG ist als Versagungsgrund konzipiert, sodass es Sache der Behörde bzw des VwG ist, Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Dauer des erlaubten Aufenthalts darzutun, und verbleibende Zweifel folglich nicht zu Lasten des Fremden gehen.