(MRG § 1 Abs 2 Z 2) Ist keine untrennbare zeitliche Verknüpfung der Überlassung einer Wohnung mit dem Bestand und der Dauer des Dienstverhältnisses gegeben, liegt auch dann keine Dienstwohnung vor, wenn der Arbeitgeber mit Einräumung des Wohnrechts eine noch stärkere, über ein Dienstverhältnis hinausgehende Bindung des Arbeitnehmers an seine Person erreichen wollte.
OLG Wien 7 Ra 132/96z v. 15.05.1996, Rekurs unzulässig