(Stmk. FrAbgG § 9a Abs 2) Der Empfang eines privaten Besuchs begründet nicht den Charakter einer sonst beruflich genutzten Wohnstätte als Ferienwohnung.
VwGH 94/17/0319 v. 26.01.1996
Eine Wohnstätte ist dann nicht als Ferienwohnung im Sinne des Stmk. Fremdenverkehrsabgabegesetzes anzusehen, wenn die Wohnung für ausschließlich berufliche Zwecke als Wohnstätte dient. Der bloße Empfang von Besuchen steht der Qualifikation einer Wohnstätte als ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt nicht entgegen. Jede - wenn auch berufliche - Nutzung einer Wohnstätte setzt voraus, daß dort jedenfalls auch jene - nicht der Berufsausübung im engeren Sinn zuzurechnenden - Aktivitäten entfaltet werden, die mit dem Begriff des "Wohnens" umschrieben sind. Hiezu zählt aber auch der Empfang von - privaten - Besuchen. (Bescheid aufgehoben)