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Wohngebäude; Partylärm

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2015/93bbl 2015, 126 Heft 3 v. 1.6.2015

nö BauO 1996 § 6, nö BauO 1996 § 48 Abs 1 nö

Für den von einem Wohnhaus oder dessen Garten ausgehenden Partylärm räumt die nö BauO einem Nachbarn keine Abwehrmöglichkeiten ein, sondern allenfalls das Zivilrecht (§ 364 ABGB) oder das Polizeistrafrecht (§ 1 lit a nö PolStrafG).

LVwG NÖ, 13.10.2014, LVwG-AB-14-0708

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